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Art. 1 § 19 AngG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1921

Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit.

§ 19.

(1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092388

alte Dokumentnummer

N6192118227L

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