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Artikel 285 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

ABSCHNITT 7

DER RECHNUNGSHOF

Artikel 285

Artikel 285
(ex-Artikel 246 EGV)

Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr.

Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.

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