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Artikel 273 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 273

Artikel 273
(ex-Artikel 239 EGV)

Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand der Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.

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