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Artikel 183 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 183

Artikel 183
(ex-Artikel 167 EGV)

Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:

  1. —die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;—die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.

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