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Artikel 8 Vertrag von Amsterdam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Artikel 8

ARTIKEL 8

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.

I. Vertragsbestimmungen

  1. 1. In Artikel 76 Absatz 2 werden die Worte „Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags.“ ersetzt durch „Nach Ablauf von sieben Jahren ab dem 1. Januar 1958.“.
  2. 2. Im Eingangsteil des Artikels 93 Absatz 1 werden die Worte „Die Mitgliedstaaten beseitigen untereinander ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags alle Einfuhr- und Ausfuhrzölle“ ersetzt durch „Die Mitgliedstaaten verbieten untereinander alle Ein- und Ausfuhrzölle“.
  3. 3. Die Artikel 94 und 95 werden aufgehoben.
  4. 4. In Artikel 98 Absatz 2 werden die Worte „innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags“ gestrichen.
  5. 5. Artikel 100 wird aufgehoben.
  6. 6. Artikel 104 wird wie folgt geändert:
  1. a) In Absatz 1 werden die Worte „nach Inkrafttreten dieses Vertrags“ ersetzt durch „nach dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, nach dem Zeitpunkt ihres Beitritts“.
  2. b) In Absatz 2 werden die Worte „nach Inkrafttreten dieses Vertrags in dessen Anwendungsbereich von Personen oder Unternehmen“ ersetzt durch „nach den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten im Anwendungsbereich dieses Vertrags von Personen oder Unternehmen“.
  1. 7. Artikel 105 wird wie folgt geändert:
  1. a) In Absatz 1 werden die Worte „die vor Inkrafttreten dieses Vertrags von einem Mitgliedstaat“ ersetzt durch „die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts von einem Mitgliedstaat“; am Ende desselben Absatzes werden die Worte „nach Inkrafttreten dieses Vertrags“ ersetzt durch „nach den genannten Zeitpunkten“.
  2. b) In Absatz 2 werden die Worte „wenn sie nach Unterzeichnung und vor Inkrafttreten des Vertrags“ ersetzt durch „wenn sie zwischen dem 25. März 1957 und dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte und dem Zeitpunkt ihres Beitritts“.
  1. 8. In Artikel 106 Absatz 1 werden die Worte „vor Inkrafttreten dieses Vertrags“ ersetzt durch „vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts“.
  2. 9. Artikel 108 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geändert, wobei Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:
  1. a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments außer Kraft getretenen Absätze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absätze 1 und 2 eingefügt; diese neuen Absätze 1 und 2 haben folgende Fassung:

    „(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.

    (2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

Belgien

25

Dänemark

16

Deutschland

99

Griechenland

25

Spanien

64

Frankreich

87

Irland

15

Italien

87

Luxemburg

6

Niederlande

31

Österreich

21

Portugal

25

Finnland

16

Schweden

22

Vereinigtes Königreich

87.

Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.“

  1. b) Nach den neuen Absätzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 eingefügt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung:

    „(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.“

  1. c) Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des vorliegenden Vertrags wird Absatz 4.
  2. d) Der durch Artikel 4 des vorliegenden Vertrags hinzugefügte Absatz 4 wird Absatz 5.
  1. 10. Artikel 127 Absatz 3 wird gestrichen.
  2. 11. In Artikel 138 Absatz 1 werden die Worte „Für die Zeit vom Beitritt bis zum“ ersetzt durch „Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum“.
  3. 12. In Artikel 160b Absatz 3 wird der mit „Vier Mitglieder des Rechnungshofs“ beginnende Unterabsatz 2 gestrichen.
  4. 13. Artikel 181 Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.
  5. 14. An der Stelle des Artikels 191 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue Artikel 191 hat folgenden Wortlaut:

    „Artikel 191

    Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.“

  1. 15. Artikel 198 wird wie folgt geändert:
  1. a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

    „Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die Ålandinseln Anwendung.“

  1. b) Im bisherigen Absatz 3 wird der Wortlaut des Eingangssatzes „Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:“ ersetzt durch „Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:“. Buchstabe e betreffend die Ålandinseln wird gestrichen.
  1. 16. In Artikel 199 Absatz 1 werden die Worte „und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens“ ersetzt durch „und der Welthandelsorganisation“.
  2. 17. Titel VI „Vorschriften über die Anlaufzeit“ einschließlich des Abschnitts 1 „Einsetzung der Organe“, des Abschnitts 2 „Erste Durchführungsbestimmungen zu diesem Vertrag“ und des Abschnitts 3 „Übergangsbestimmungen“ sowie der Artikel 209 bis 223 wird gestrichen.
  3. 18. Dem Artikel 225 wird folgender neuer Absatz angefügt:

    „Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in dänischer, englischer, finnischer, griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich.“.

II. Anhänge

Anhang V „Erstes Forschungs- und Ausbildungsprogramm gemäß Artikel 215 des Vertrags“ sowie die Tabelle „Aufgliederung ...“ werden gestrichen.

III. Protokolle

  1. 1. Das Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft auf die außereuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande wird aufgehoben.
  2. 2. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft wird wie folgt geändert:
  1. a) Die Worte „HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ERNANNT:“ sowie die Liste der Staatschefs und ihrer Bevollmächtigten werden gestrichen.
  2. b) Die Worte „DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten“ werden gestrichen und der nachfolgende Absatz beginnt wie folgt: „SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die“.
  3. c) In Artikel 3 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 21 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften als Absatz 4 angefügt; dieser neue Absatz 4 hat folgende Fassung:

    „Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs Anwendung; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.“

  1. d) Artikel 58 wird aufgehoben.
  2. e) Die Schlußformel „ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.“ wird gestrichen.
  3. f) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.

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