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§ 184 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

VIII. Abschnitt

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften bei Durchführung von Tätigkeiten durch Fremdunternehmer

§ 184

Bei Durchführung von Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durch Fremdunternehmer gelten die sonst von diesen einzuhaltenden Rechtsvorschriften nur soweit, als dieses Bundesgesetz, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder die sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht besonderes bestimmen.

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