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§ 3 Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.1998

§ 3

Die Verordnung über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, BGBl. II Nr. 354/1997, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

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