TEIL II
ENERGIEPOLITISCHE GRUNDSÄTZE
Artikel 3
Wesentliche Grundsätze
Die Vertragsparteien lassen sich von folgenden Grundsätzen leiten:
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander erforderlichenfalls bei der Entwicklung und Umsetzung von Energieeffizienzpolitiken, -gesetzen und -verordnungen.
(2) Die Vertragsparteien erarbeiten Energieeffizienzpolitiken und angemessene rechtliche Rahmenbedingungen, die unter anderem folgendes fördern:
- a) das effiziente Funktionieren von Marktmechanismen einschließlich marktorientierter Preisbildung und einer umfassenderen Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen;
- b) den Abbau von Hemmnissen, die der effizienten Nutzung von Energie entgegenstehen, um auf diese Weise Investitionen anzuregen;
- c) Mechanismen zur Finanzierung von Energieeffizienzinitiativen;
- d) Bildung und Bewußtseinsbildung;
- e) Verbreitung und Transfer von Technologien und
- f) Transparenz gesetzlicher und verwaltungsrechtlicher Rahmenbedingungen.
(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, im gesamten Energiekreislauf den vollen Nutzen der Energieeffizienz zu erreichen. Zu diesem Zweck werden sie nach bestem Vermögen kostengünstige und wirtschaftlich effiziente Energieeffizienzpolitiken und gemeinsame und koordinierte Maßnahmen ausarbeiten und umsetzen, wobei sie Umweltaspekten gebührend Rechnung tragen.
(4) Die Energieeffizienzpolitiken umfassen sowohl kurzfristige Maßnahmen zur Angleichung der bisherigen Praxis als auch langfristige Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im gesamten Energiekreislauf.
(5) Bei der Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls berücksichtigen die Vertragsparteien die Unterschiede bei den nachteiligen Auswirkungen und den Kosten der Bekämpfung von Umweltbelastungen zwischen den Vertragsparteien.
(6) Die Vertragsparteien erkennen die große Bedeutung der Privatwirtschaft an. Sie unterstützen Maßnahmen, die von Energieversorgungsunternehmen, zuständigen Behörden und Fachagenturen getroffen werden, sowie die enge Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Verwaltung.
(7) Kooperative und koordinierte Maßnahmen berücksichtigen die einschlägigen Grundsätze, die in internationalen Übereinkünften verabschiedet wurden, welche den Schutz und die Verbesserung der Umwelt zum Ziel haben und denen Vertragsparteien als Vertragsparteien angehören.
(8) Die Vertragsparteien machen von der Arbeit und der Sachkenntnis zuständiger internationaler und anderer Gremien umfassend Gebrauch und achten auf die Vermeidung doppelter Arbeit.
Schlagworte
Energiegesetz, Energieverordnung, Umweltnutzen
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
10007987
Dokumentnummer
NOR12090560
alte Dokumentnummer
N5199852309L
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