Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben und Vertragspartei des Vertrags über die Energiecharta sind, oder an demselben Tag in Kraft, an dem der Vertrag über die Energiecharta in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist.
(2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, für die der Vertrag über die Energiecharta in Kraft getreten ist und die dieses Protokoll ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, nachdem das Protokoll nach Absatz 1 in Kraft getreten ist, tritt das Protokoll am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Staates beziehungsweise der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 zählt jede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
10007987
Dokumentnummer
NOR12090575
alte Dokumentnummer
N5199852324L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)