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Artikel 18 Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1998

Artikel 18

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben und Vertragspartei des Vertrags über die Energiecharta sind, oder an demselben Tag in Kraft, an dem der Vertrag über die Energiecharta in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist.

(2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, für die der Vertrag über die Energiecharta in Kraft getreten ist und die dieses Protokoll ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, nachdem das Protokoll nach Absatz 1 in Kraft getreten ist, tritt das Protokoll am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Staates beziehungsweise der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 zählt jede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

10007987

Dokumentnummer

NOR12090575

alte Dokumentnummer

N5199852324L

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