Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 27.
Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abwasser die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Schlagworte
Entsorgungsfachmann
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
10007938
Dokumentnummer
NOR12089801
alte Dokumentnummer
N5199810681O
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