vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.1998

Zusatzprüfung

§ 26.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abfall kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abwasser abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 3. Für diese Zusatzprüfung gilt § 19 sinngemäß.

Schlagworte

Entsorgungsfachmann

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

10007938

Dokumentnummer

NOR12089800

alte Dokumentnummer

N5199810680O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte