Zusatzprüfung
§ 26.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abfall kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abwasser abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 3. Für diese Zusatzprüfung gilt § 19 sinngemäß.
Schlagworte
Entsorgungsfachmann
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
10007938
Dokumentnummer
NOR12089800
alte Dokumentnummer
N5199810680O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)