Artikel 8
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften, Berufsausbildung sowie insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Facharbeitern und -angestellten sowie von Führungskräften vor allem auf dem Gebiete der Außenwirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.
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