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Artikel 8 Abkommen zwischen Österreich und Syrien über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften, Berufsausbildung sowie insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Facharbeitern und -angestellten sowie von Führungskräften vor allem auf dem Gebiete der Außenwirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.

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