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Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und Syrien über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 7

Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften

(1) und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristen-Code“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern;

(2) wird die fachliche, wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten, insbesondere in den Bereichen Hotelbau, Tourismuskomplexe, Kultur-, Gesundheits-, Abenteuer-, und Sporttourismus, nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und des qualitativen Tourismus erfolgen.

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