§ 2
(1) Als für bestimmte Beförderungen von Eisenbahnunternehmen in Betracht kommende andere Beförderungspapiere als der Frachtbrief gemäß § 17 Abs. 1 GütbefG gelten nachstehende Beförderungspapiere:
- 1. ExpressCargo-Beförderungspapier
- 2. CIM- und Expreßgutfrachtbrief
Die Beschaffenheit dieser Beförderungspapiere ist den als Anlage angeschlossenen Mustern zu entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere sind für alle Stückgutbeförderungen von Eisenbahnunternehmen zu verwenden, sofern ihnen die Stückgüter mit einem dieser Beförderungspapiere übergeben werden. Diese Beförderungspapiere können unter denselben Voraussetzungen auch von Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Güterfernverkehrs auf Grund einer Konzession (§ 2 Abs. 2 Z 2 GütbefG) berechtigt sind, verwendet werden, sofern sie im Auftrag von Eisenbahnunternehmen tätig werden.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere gelten nicht als amtliche Erhebungsformulare gemäß § 10 Abs. 1 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung, BGBl. Nr. 393/1995. Die Anmeldung der unter Verwendung von im Abs. 1 genannten Beförderungspapieren durchgeführten Transporte im Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 5 GütbefG) zur Verkehrsstatistik hat mittels Sammelanmeldung zu erfolgen. Wenn Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt im Einvernehmen zwischen dem meldepflichtigen Unternehmen und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt festzulegen.
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