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§ 43 Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Übergangsbestimmungen

§ 43

(1) § 43.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hohlglasfeinschleifer (Kugler), BGBl. Nr. 430/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 37/1981 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hohlglasfeinschleifer (Kugler), BGBl. Nr. 606/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Hohlglasfeinschleifer (Kugler) ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

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