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§ 40 Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Zusatzprüfung

§ 40

§ 40. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Kugeln abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit. Für die Zusatzprüfung gilt § 33 sinngemäß.

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