Zusatzprüfung
§ 40
§ 40. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Kugeln abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit. Für die Zusatzprüfung gilt § 33 sinngemäß.
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