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§ 40 Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Zusatzprüfung

§ 40.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Kugeln abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit. Für die Zusatzprüfung gilt § 33 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

10007863

Dokumentnummer

NOR12088504

alte Dokumentnummer

N5199710250U

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