Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 19.
(1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:
- 1. Anzeichnen,
- 2. Figuraler Tiefschnitt,
- 3. Ornament,
- 4. Kleben, Fassen, Heißformen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechte Ausführung,
- 2. Maßgenauigkeit und Sauberkeit,
- 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Arbeitsgeräte.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
10007863
Dokumentnummer
NOR12088482
alte Dokumentnummer
N5199710093U
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