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§ 19 Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 19.

(1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:

  1. 1. Anzeichnen,
  2. 2. Figuraler Tiefschnitt,
  3. 3. Ornament,
  4. 4. Kleben, Fassen, Heißformen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Ausführung,
  2. 2. Maßgenauigkeit und Sauberkeit,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Arbeitsgeräte.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

10007863

Dokumentnummer

NOR12088482

alte Dokumentnummer

N5199710093U

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