Teil 3
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hohlglasveredler - Gravur Berufsprofil
§ 16
§ 16. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hohlglasveredler - Gravur ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Auswählen und Beschaffen erforderlicher Materialien sowie Überprüfen, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,
- 2. Einteilen, Anzeichnen und Skizzieren von Schriften, Dekoren, Mustern und Vorlagen,
- 3. Einrichten und Abdrehen von Schleif- und Polierscheiben,
- 4. Gravieren von figuralen und ornamentalen Mustern,
- 5. Kleben, Fassen und Heißformen,
- 6. Drucken, Ätzen, Polieren, Trennen und Schleifen.
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