§ 16 Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Teil 3

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hohlglasveredler - Gravur Berufsprofil

§ 16.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hohlglasveredler - Gravur ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Auswählen und Beschaffen erforderlicher Materialien sowie Überprüfen, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,
  2. 2. Einteilen, Anzeichnen und Skizzieren von Schriften, Dekoren, Mustern und Vorlagen,
  3. 3. Einrichten und Abdrehen von Schleif- und Polierscheiben,
  4. 4. Gravieren von figuralen und ornamentalen Mustern,
  5. 5. Kleben, Fassen und Heißformen,
  6. 6. Drucken, Ätzen, Polieren, Trennen und Schleifen.

Schlagworte

Schleifscheibe

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

10007863

Dokumentnummer

NOR12088479

alte Dokumentnummer

N5199710090U

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