Einschränkungen beim Eigentumsübergang
§ 3.
(1) Vom Eigentumsübergang nach § 2 Abs. 2 und 3 ausgenommen sind bewegliche Sachen, sofern es sich um Kunstwerke handelt. Diese Sachen verbleiben im Eigentum des Bundes und sind, unbeschadet anderer Verfügungen des in § 4 Abs. 4 genannten Eigentümervertreters, für den Bund zu bewahren.
(2) Sind Kunstwerke untrennbar mit Liegenschaften im Sinne des § 2 Abs. 3 verbunden, kommt dem Bund hinsichtlich dieser Liegenschaften ein Vorkaufsrecht zu. Dies gilt auch für Liegenschaften mit Gebäuden, die im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs unter Denkmalschutz stehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10007859
Dokumentnummer
NOR12088378
alte Dokumentnummer
N5199660495J
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