Artikel 9
(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder zu solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.
In diesem Fall stellt jene Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, der anderen Vertragspartei im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften alle für die Prüfung des Sachverhalts erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1 genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung des Schadens erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem Fall setzt jene Vertragspartei, die die vorläufigen Maßnahmen ergriffen hat, die andere Vertragspartei davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis. Danach sind sofort Konsultationen aufzunehmen.
(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen, die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)