Artikel 8
(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische, technisch-wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Handelsvolumens und zur Erweiterung der Warenvielfalt Handel in jeder beliebigen Form entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen, darunter auch in Form von Counter- und Bartertrading treiben.
(3) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.
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