Lehrzeitanrechnung von verwandten Lehrberufen
§ 2.
(1) Die im verwandten Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Fußpfleger“ im folgenden Ausmaß anzurechnen:
Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den Lehrberuf Fußpfleger | |
| Lehrjahr | Ausmaß |
Kosmetiker ………………………… | 1. | voll |
Masseur …………………………… | 1. | voll |
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) werden daher bei den Lehrberufen Kosmetiker und Masseur die Bestimmungen betreffend die Verwandtschaft gemäß Abs. 1 geändert.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
10007853
Dokumentnummer
NOR12088179
alte Dokumentnummer
N5199658932J
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