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§ 1 Fußpfleger-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Einrichtung des Lehrberufes Fußpfleger

§ 1.

(1) Es wird der Lehrberuf „Fußpfleger“ mit einer Lehrzeit von zwei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fußpfleger nunmehr wie folgt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Fußpfleger

2

Masseur ……………….

1.

voll

 

 

Kosmetiker…………….

1.

voll

     

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10007853

Dokumentnummer

NOR12088178

alte Dokumentnummer

N5199658931J

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