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§ 2 Fußpfleger-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Lehrzeitanrechnung von verwandten Lehrberufen

§ 2.

(1) Die im verwandten Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Fußpfleger“ im folgenden Ausmaß anzurechnen:

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den Lehrberuf Fußpfleger

 

Lehrjahr

Ausmaß

Kosmetiker …………………………

1.

voll

Masseur ……………………………

1.

voll

   

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) werden daher bei den Lehrberufen Kosmetiker und Masseur die Bestimmungen betreffend die Verwandtschaft gemäß Abs. 1 geändert.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10007853

Dokumentnummer

NOR12088179

alte Dokumentnummer

N5199658932J

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