2. ABSCHNITT
Begleitende Bestimmungen Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 11
(1) Jedermann ist verpflichtet, den mit der Lenkung befaßten Behörden auf Verlangen jene Nachweise zu erbringen, jene Auskünfte zu erteilen sowie jene Daten zu übermitteln oder zu überlassen‑ soweit die Daten für die Behörde zur Wahrnehmung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden (§ 13), ‑ die zur Vorbereitung der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich sind, und nach Maßgabe der zu erlassenden Vorschriften bei der Durchführung der Lenkungsvorschriften mitzuwirken.
(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befaßten Behörden und Stellen können durch gehörig legitimierte Organe die gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
(3) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)