§ 1.
- 1. Haushaltsgeräte der im Abs. 2 angeführten Familien, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung einen größeren A-bewerteten Schalleistungspegel als 80 dB entwickeln,
- und
- 2. nicht unter die Z 1 fallende Haushaltsgeräte der im Abs. 2 angeführten Familien nach Maßgabe des § 72 Abs. 3 GewO 1994.
(2) Unter diese Verordnung fallen folgende Familien von Haushaltsgeräten (§ 2 Z 2):
- 1. Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte,
- 2. Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie entsprechende Kombinationsgeräte,
- 3. Geschirrspüler,
- 4. Elektrogeräte zur Zubereitung oder Verarbeitung von Lebensmitteln (wie Backöfen und Mixer),
- 5. Gasbacköfen,
- 6. elektrische Geräte zur Warmwasserbereitung und zur Warmwasserspeicherung,
- 7. Gasgeräte zur Warmwasserbereitung und zur Warmwasserspeicherung,
- 8. Lichtquellen,
- 9. Klimageräte,
- 10. elektrische Wartungs- und Reinigungsgeräte (wie Staubsauger).
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. Geräte, Einrichtungen oder Maschinen, die ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt sind,
- 2. Geräte, die feste Bestandteile eines Gebäudes oder der Installationen eines Gebäudes sind, zB Klima-, Heizungs- oder Lüftungsanlagen ausgenommen Haushaltsventilatoren, Dunstabzugshauben und freistehende Heizgeräte, Ölbrenner für Zentralheizungen sowie Pumpen für Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen,
- 3. Bestandteile von Einrichtungen, wie Motoren,
- 4. elektroakustische Geräte.
Schlagworte
Kühlgerät, Wartungsgerät, Klimaanlage, Heizungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Gesetzesnummer
10007771
Dokumentnummer
NOR12087267
alte Dokumentnummer
N5199643753L
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