§ 2.
Diese Verordnung versteht unter
- 1. Haushaltsgeräten Maschinen, Maschinenteile oder Anlagen, die hauptsächlich zur Verwendung im Inneren einer Wohnstätte einschließlich Keller, Garagen und anderer Nebenräume bestimmt sind, insbesondere Haushaltsgeräte zur Wartung, zur Reinigung, zur Zubereitung und Konservierung von Lebensmitteln, zur Erzeugung und Verbreitung oder zum Entzug von Wärme (zB Heizgeräte und Kältemaschinen) oder zur Klimatisierung und andere Haushaltsgeräte zu nichtgewerblicher Verwendung;
- 2. Familie von Haushaltsgeräten alle Modelle (oder Typen) der verschiedenen Haushaltsgeräte, die zur Verrichtung derselben Aufgabe ausgelegt und gebaut sind und von der gleichen Hauptenergiequelle gespeist werden; eine Familie umfaßt im allgemeinen mehrere Modelle (oder Typen);
- 3. Serie von Haushaltsgeräten alle Haushaltsgeräte desselben Modells (oder Typs) mit festgelegten Merkmalen, die von demselben Hersteller gebaut werden;
- 4. Partie Haushaltsgeräte die festgelegte Menge einer bestimmten Serie, die unter einheitlichen Bedingungen hergestellt oder erzeugt wurde;
- 5. Geräuschemission den A-bewerteten Schalleistungspegel LWA des Haushaltsgeräts in Dezibel (dB) mit Bezug auf die Schalleistung von einem Pikowatt (1 pW), der auf dem Luftweg übertragen wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Gesetzesnummer
10007771
Dokumentnummer
NOR12087268
alte Dokumentnummer
N5199643754L
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