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§ 4 Ausbilderprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Prüfungskommission

§ 4

(1) Die Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (§ 29b Abs. 1 BAG).

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Kenntnisse sowie entweder

  1. a) eine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis besitzen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des § 34a BAG abgeschlossen haben oder
  2. b) eine mindestens sechsjährige Ausbildungspraxis aufweisen (§ 29b Abs. 2 BAG).

(3) Im Einzelfall sind von der Prüfertätigkeit ausgeschlossen:

  1. 1. Der Arbeitgeber des Prüflings,
  2. 2. Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert sind,
  3. 3. Personen, die in der gleichen Betriebsabteilung wie der Prüfling beschäftigt sind,
  4. 4. Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(4) Ob Ausschließungsgründe für Prüfer vorliegen, ist nach Tunlichkeit vom Landeshauptmann, spätestens aber vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen und festzustellen.

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