Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
- Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen; Niederlassungen und Handelsvertretungen,
- Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung, Normen- und Richtlinienwesen, industrielle Dienstleistungen,
- Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Forsttechnik, landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstungen,
- Agro- und Lebensmittelindustrie; Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte einschließlich Verpackungsindustrie,
- Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien einschließlich Rüstungskonversion,
- Leichtindustrie; Textilindustrie einschließlich Bekleidungsindustrie, Schuh- und Lederindustrie,
- Holzbe- und -verarbeitende Industrie, Papier- und Zelluloseindustrie,
- Haushaltstechnik und elektrische Geräte,
- elektronische und elektrotechnische Industrie,
- Metallurgie und metallverarbeitende Industrie,
- chemische Industrie einschließlich Erzeugung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Produktion und Vermarktung von Chemikalien,
- Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Vermarktung von mineralischen Rohstoffen einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,
- Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Transport und Vermarktung von Energieträgern,
- Ausbau und Revitalisierung des Kraftwerks- und Hochspannungsleitungsnetzes sowie der Erdgas- und Erdölleitungsnetze; Energielieferungen,
- Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz,
- Bauindustrie; Herstellung von Baumaterialien einschließlich Ausrüstungen,
- Gesundheitswesen, medizinische und pharmazeutische Industrie,
- finanzielle und Bankdienstleistungen,
- Berufsausbildung und Managementschulung,
- Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Symposien, Konferenzen, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten,
- Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen, Publikationen, Lizenzen, Patenten ua.,
- Zusammenarbeit auf Drittmärkten.
(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.
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