Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 9
(1) Die Prüfungskommission hat die Leistung des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen mit folgenden Noten zu bewerten:
- 1. „sehr gut“ (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben vollständig und einwandfrei gelöst wurden,
- 2. „gut“ (2), wenn die Leistungen über dem Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben nahezu vollständig und in den wichtigen Punkten gelöst wurden,
- 3. „befriedigend“ (3), wenn die Leistungen dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten Aufgaben überwiegend und in den wesentlichen Punkten gelöst wurden,
- 4. „genügend“ (4), wenn die Leistungen unter dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben aber teilweise gelöst wurden und erwartet werden kann, daß der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird,
- 5. „nicht genügend“ (5), wenn die gestellten Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht erwartet werden kann, daß der Prüfling den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird.
(2) Wenn der Prüfling den Erfolg in einem Prüfungsgegenstand durch Anwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe beeinflußt hat, ist dies durch die Prüfungskommission bei der Bewertung der Leistung des Prüflings in diesem Prüfungsgegenstand zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungskommission hat auf der Grundlage der für die einzelnen Prüfungsgegenstände ermittelten Noten festzustellen, daß die Prüfung „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ wurde. Dies hat der Vorsitzende der Prüfungskommission mündlich zu verkünden und ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.
- 1. „mit Auszeichnung bestanden“, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände mit der Note „sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgegenstände mit der Note „gut“ bewertet wurden, wobei auch alle Prüfungsgegenstände der praktischen Prüfung mit der Note „sehr gut“ bewertet sein müssen,
- 2. „bestanden“, wenn kein Prüfungsgegenstand mit der Note „nicht genügend“ bewertet wurde,
- 3. „nicht bestanden“, wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit der Note „nicht genügend“ bewertet wurden.
(5) Wenn der Prüfling gemäß § 8 Abs. 5 von der Weiterführung der Prüfung ausgeschlossen oder gemäß § 8 Abs. 3 zurückgewiesen wurde oder seinen Rücktritt vor Beginn der Prüfung erklärt hat, gilt die Prüfung als nicht abgelegt und die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat zu entfallen. Wenn sich der Prüfling von der Prüfung entfernt, hat die Ermittlung des Prüfungsergebnisses durch Benotung in den einzelnen, bereits abgelegten Prüfungsgegenständen zu erfolgen. Die Lehrlingsstelle hat‑ auch auf Grundlage der Prüfungsniederschrift ‑ festzustellen, ob die Unterbrechung der Prüfung mit oder ohne Verschulden des Prüflings erfolgt ist. Wenn ein Verschulden des Prüflings vorliegt, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Liegt kein Verschulden des Prüflings vor, hat die Lehrlingsstelle ehestmöglich einen Termin zur Fortsetzung der Prüfung festzulegen.
(6) Die Prüfungskommission hat das Prüfungsergebnis mit Stimmenmehrheit zu ermitteln, wobei der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben hat. Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses dürfen Prüflinge und zur Prüfung zugelassene Zuhörer (§ 7 Abs. 1 und 2) nicht anwesend sein.
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