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§ 4 Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Prüfungsmaterialien

§ 4

(1) Für Prüfungswerber, die während der Lehrzeit oder während der Zeit der Weiterverwendung gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes oder nach Zurücklegung einer Lehrzeit gemäß § 23 Abs. 5 lit. b BAG, sofern der Lehrvertrag nicht aus dem Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (§ 15 Abs. 3 BAG), erstmals zur Lehrabschlußprüfung antreten, hat der letzte Lehrberechtigte die Prüfungsmaterialien (Materialien wie Werkstoffe, Arbeitsmittel und Arbeitsbehelfe sowie Personen/Modelle) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Wenn es für die Durchführung der Prüfung wegen der Besonderheiten des Lehrberufes oder eines einfacheren Prüfungsablaufes zweckdienlich ist, daß die Lehrlingsstelle die benötigten Prüfungsmaterialien vorbereitet bzw. beistellt und die Lehrlingsstelle dies dem Lehrberechtigten mitteilt, so erfüllt der Lehrberechtigte seine Verpflichtung gemäß dem ersten Satz dadurch, daß er der Lehrlingsstelle die ihr entstehenden Kosten ersetzt.

(2) In den sonstigen Fällen hat der Prüfungswerber die bei der praktischen Prüfung benötigten Prüfungsmaterialien mitzubringen bzw. beizustellen. Wenn es für die Durchführung der Prüfung wegen der Besonderheiten des Lehrberufes oder eines einfacheren Prüfungsablaufs zweckdienlich ist, daß die Lehrlingsstelle die benötigten Prüfungsmaterialien vorbereitet bzw. beistellt und die Lehrlingsstelle dies dem Prüfungswerber schriftlich mitteilt, hat der Prüfungswerber die der Lehrlingsstelle entstehenden Kosten zu ersetzen. Gleiches gilt, wenn die Lehrlingsstelle über begründetes schriftliches Verlangen des Prüfungswerbers, das bis spätestens zehn Tage vor dem festgesetzen(Anm.: richtig: festgesetzten) Prüfungstermin zu stellen ist, schriftlich bestätigt, die benötigten Prüfungsmaterialien vorzubereiten bzw. beizustellen.

(3) Wenn der letzte Lehrberechtigte des Prüfungswerbers, der gemäß § 23 Abs. 5 lit. b BAG erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt, von der Lehrlingsstelle nicht oder nicht ohne großen Aufwand zum Kostenersatz veranlaßt werden kann, sind die entstehenden Kosten von der gesetzlichen Interessenvertretung des letzten Lehrberechtigten zu ersetzen, sofern der Lehrvertrag nicht aus dem Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (§ 15 Abs. 3 BAG).

(4) Das Prüfstück ist, soweit möglich, dem Prüfling nachweislich auszufolgen. Sofern die entstandenen Kosten für die Materialien des Prüfungsstückes wesentlich sind und diese gemäß Abs. 1 zweiter Satz vom letzten Lehrberechtigten oder gemäß Abs. 3 von der gesetzlichen Interessenvertretung des letzten Lehrberechtigten zur Verfügung gestellt oder ersetzt wurden, hat der Prüfling diese dem Anteil entsprechend zu ersetzen, sofern keine anderweitige Vereinbarung geschlossen wird. Der Prüfling kann jedoch nachweislich erklären, daß ihm das Prüfstück nicht ausgefolgt wird. In diesem Fall ist das Prüfstück bei Zutreffen des Abs. 1 zweiter Satz dem letzten Lehrberechtigten, bei Zutreffen des Abs. 3 der gesetzlichen Interessenvertretung des letzten Lehrberechtigten auszufolgen, ansonsten verbleibt es der Lehrlingsstelle.

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