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Artikel 10 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1995

ARTIKEL 10

Artikel 10

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien das Abkommen zwölf Monate vor seinem Ablauf schriftlich kündigt.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 9 noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Rabbat, am 2. November 1992, in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung hat der französische Wortlaut Vorrang.

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