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Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2001

§ 0

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 41/2001

Inkrafttretensdatum

26.03.2001

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den Schutz von Investitionen

StF: BGBl. III Nr. 41/2001 (NR: GP XXI RV 100 AB 321 S. 41 . BR: AB 6231 S. 669 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 29 Abs. 1 des Abkommens wurden am 29. Juli 1999 bzw. am 25. Jänner 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 2 mit 26. März 2001 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN,

im folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

IN DER ERWÄGUNG, dass ein bilaterales Abkommen das Ziel verfolgt, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen internationaler Gegenseitigkeit die Gleichbehandlung von Investoren beider Vertragsparteien zu gewähren und zuzusichern,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG, dass die Tätigung und Erweiterung von Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei den rechtserheblichen Instrumenten der OECD auf dem Gebiet internationaler Investitionen unterliegen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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