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Artikel 85 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 85

Die Einzelheiten der in diesem Kapitel vorgesehenen Überwachung können, falls neu eingetretene Umstände es erfordern, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluß des Rates diesen Umständen angepaßt werden; die Veranlassung dazu kann von einem Mitgliedstaat oder der Kommission ausgehen. Die Kommission hat jeden Antrag eines Mitgliedstaats zu untersuchen.

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