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Artikel 69 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 69

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß Preise festsetzen.

Die Agentur kann, wenn sie gemäß Artikel 60 die Bedingungen für die Ausführung der Aufträge festlegt, den Verbrauchern, die Aufträge erteilt haben, einen Preisausgleich vorschlagen.

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