vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 65 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 65

Artikel 60 findet auf die Nachfragen der Verbraucher und die Verträge zwischen den Verbrauchern und der Agentur Anwendung, soweit es sich um die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft handelt.

Die Agentur kann jedoch den Herkunftsort der Stoffe bestimmen, soweit sie dem Verbraucher Lieferungsbedingungen zukommen läßt, die mindestens ebenso günstig sind wie die in dem Auftrag angegebenen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)