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Artikel 61 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 61

Die Agentur ist verpflichtet, alle Aufträge auszuführen, es sei denn, daß rechtliche oder sachliche Hindernisse ihrer Ausführung entgegenstehen.

Bei Abschluß eines Vertrags kann sie unter Beachtung der Vorschriften des Artikels 52 von den Verbrauchern angemessene Vorauszahlungen als Garantie oder zur Erleichterung ihrer eigenen, zur Ausführung des Auftrags erforderlichen langfristigen Verpflichtungen gegenüber den Erzeugern verlangen.

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