vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 36 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 36

Die Auskünfte über die in Artikel 35 genannten Überwachungsmaßnahmen sind der Kommission von den zuständigen Behörden regelmäßig zu übermitteln, damit die Kommission ständig über den Gehalt an Radioaktivität unterrichtet ist, dem die Bevölkerung ausgesetzt ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)