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Artikel 106a EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

TITEL III

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE UND FINANZVORSCHRIFTEN

KAPITEL I

ANWENDUNG VON BESTIMMTEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 106a

(1) Artikel 7, die Artikel 9 bis 9f, Artikel 48 Absätze 2 bis 5 und die Artikel 49 und 49a des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 16a, die Artikel 190 bis 201b, die Artikel 204 bis 211a, Artikel 213, die Artikel 215 bis 236, die Artikel 238, 239 und 240, die Artikel 241 bis 245, die Artikel 246 bis 262, die Artikel 268 bis 277, die Artikel 279 bis 280 und die Artikel 283, 290 und 292 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie das Protokoll über die Übergangsbestimmungen gelten auch für diesen Vertrag.

(2) Im Rahmen dieses Vertrags sind die Bezugnahmen auf die Union, auf den „Vertrag über die Europäische Union“, auf den „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ oder auf die „Verträge“ in den in Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen sowie in den Bestimmungen der Protokolle, die den Verträgen sowie diesem Vertrag beigefügt sind, als Bezugnahmen auf die Europäische Atomgemeinschaft und diesen Vertrag zu verstehen.

(3) Die Vorschriften des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beeinträchtigen nicht die Vorschriften dieses Vertrags.

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