ZWEITER TEIL
SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 6
Artikel 6
(1) Die neuen Mitgliedstaaten zahlen folgende Beträge entsprechend ihrem Anteil an dem von den Mitgliedstaaten zum 1. Januar 1995 einzuzahlenden Teil des Kapitals:
Schweden 137 913 558 ECU,
Österreich 103 196 917 ECU,
Norwegen 63 102 600 ECU,
Finnland 59 290 577 ECU.
Diese Beiträge werden in fünf gleichen Halbjahresraten gezahlt, die jeweils am 30. April und 31. Oktober fällig werden. Die erste Rate wird an demjenigen der beiden Daten fällig, das dem Zeitpunkt des Beitritts als nächstes folgt.
(2) An dem Teil, der zum Zeitpunkt des Beitritts aufgrund der am 11. Juni 1990 beschlossenen Kapitalerhöhung noch einzuzahlen ist, beteiligen sich die neuen Mitgliedstaaten wie folgt:
Schweden 14 069 444 ECU,
Österreich 10 527 778 ECU,
Norwegen 6 437 500 ECU,
Finnland 6 048 611 ECU.
Diese Beträge werden in acht gleichen Halbjahresraten gezahlt, die ab 30. April 1995 entsprechend dem für diese Kapitalerhöhungen festgelegten Zeitplan fällig werden.
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