ANHANG VI
Liste nach den Artikeln 54, 73, 97 und 126 der Beitrittsakte ZOLLRECHT
Anlage6
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992) und Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3665/93 der Kommission vom 21. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 335 vom 31. 12. 1993), sowie Ursprungsprotokolle zu den von der Gemeinschaft geschlossenen Präferenzabkommen:
Unbeschadet der folgenden Vorschriften gelten diese Gemeinschaftsvorschriften für die neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des Beitritts.
1. Artikel 22 bis 27 der Verordnung des Rates und Artikel 35 bis 140 der Verordnung der Kommission, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3665/93 der Kommission vom 21. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 335 vom 31. 12. 1993), sowie Ursprungsprotokolle zu den von der Gemeinschaft geschlossenen Präferenzabkommen - Warenursprung
(1) Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik der Gemeinschaft werden Ursprungsnachweise, die von Drittstaaten im Rahmen von Präferenzabkommen der Republik Österreich, der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen oder des Königreichs Schweden mit diesen Drittstaaten oder im Rahmen einseitig ergangener innerstaatlicher Rechtsvorschriften der neuen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, in den jeweiligen neuen Mitgliedstaaten angenommen, sofern
- der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt worden sind;
- der Ursprungsnachweis bis spätestens vier Monate nach dem Beitritt den Zollbehörden vorgelegt wird.
(2) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die Bewilligungen, durch die im Rahmen von Abkommen mit Drittstaaten die Eigenschaft eines „ermächtigten Ausführers'' verliehen wurde, beibehalten, sofern
- in den Abkommen der betreffenden Drittstaaten mit der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung eine solche Bestimmung ebenfalls enthalten ist;
- die ermächtigten Ausführer die Ursprungsregeln der Gemeinschaft anwenden.
Diese Bewilligungen müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.
(3) Anträge auf nachträgliche Überprüfung der in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Ursprungsnachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und den entsprechenden Behörden der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen.
(4) Sind der Ursprungsnachweis und/oder die Beförderungspapiere vor dem Beitritt ausgestellt worden und sind im Warenverkehr zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder zwischen den neuen Mitgliedstaaten untereinander Zollförmlichkeiten erforderlich, so gelten Titel V des dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigefügten Protokolls 4 über die Ursprungsregeln und Titel V des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der EG und der Republik Österreich, der Republik Finnland, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.
2. Artikel 76 der Verordnung des Rates und Artikel 253 bis 289 der Verordnung der Kommission - vereinfachte Verfahren
(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für periodische Anmeldungen unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, beibehalten.
(2) Diese Bewilligungen müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.
3. Artikel 98 bis 113 der Verordnung des Rates und Artikel 503 bis 548 der Verordnung der Kommission - Zollagerverfahren
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen die neuen Mitgliedstaaten die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für Zollagerverfahren unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, beibehalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bewilligungen müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.
(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet. Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Tarifierung der Einfuhrwaren, des Zollwerts und der Menge der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Zollagerverfahren ermittelt und wurde diese Anmeldung vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Beitritt in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat gegolten haben.
4. Artikel 114 bis 129 der Verordnung des Rates und Artikel 549 bis 649 der Verordnung der Kommission - aktive Veredelung
(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für die aktive Veredelung unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.
(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen die Bewilligungen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.
(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet. Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Tarifierung, der Menge, des Zollwerts und des Ursprungs der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur aktiven Veredelung ermittelt und wurde diese Anmeldung vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Beitritt in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat gegolten haben. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so werden zur Wahrung einer ausgewogenen Behandlung der Inhaber von Bewilligungen, die in der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ausgestellt wurden, und der Inhaber von Bewilligungen, die in den neuen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Einfuhrabgaben, die ab dem Beitritt nach den Gemeinschaftsvorschriften fällig werden, Ausgleichszinsen gezahlt.
(4) Wurde die Anmeldung zur aktiven Veredelung im Rahmen eines Verfahrens der Zollrückvergütung angenommen, so erfolgt die Zollrückvergütung nach den Gemeinschaftsvorschriften seitens und zu Lasten des neuen Mitgliedstaats, in dem die Zollschuld, deren Erstattung beantragt wurde, vor dem Beitritt buchmäßig erfaßt worden ist.
5. Artikel 130 bis 136 der Verordnung des Rates und Artikel 650 bis 669 der Verordnung der Kommission - Umwandlungsverfahren
(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für das Umwandlungsverfahren unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.
(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen die Bewilligungen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.
(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet.
6. Artikel 137 bis 144 der Verordnung des Rates und Artikel 670 bis 747 der Verordnung der Kommission - vorübergehende Einfuhr
(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.
(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen sie bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.
(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet. Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Tarifierung, der Menge, des Zollwerts und des Ursprungs der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur vorübergehenden Einfuhr ermittelt und wurde diese Anmeldung vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Beitritt in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat gegolten haben. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so werden zur Wahrung einer ausgewogenen Behandlung der Inhaber von Bewilligungen, die in der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ausgestellt wurden, und der Inhaber von Bewilligungen, die in den neuen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Einfuhrabgaben, die ab dem Beitritt nach den Gemeinschaftsvorschriften fällig werden, Ausgleichszinsen gezahlt.
7. Artikel 145 bis 160 der Verordnung des Rates und Artikel 748 bis 787 der Verordnung der Kommission - passive Veredelung
(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für die passive Veredelung unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.
(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen sie bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.
(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Die Höhe der Zollschuld wird jedoch anhand der Rechtsvorschriften ermittelt, die vor dem Beitritt in dem neuen Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung zur passiven Veredelung angenommen wurde, gegolten haben.
8. Artikel 166 bis 181 der Verordnung des Rates und 799 bis 840 der Verordnung der Kommission - Freizonen und Freilager
(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die Freizonen und Freilager, die vor dem Beitritt zu Freizonen erklärt wurden bzw. deren Einrichtung vor dem Beitritt bewilligt wurde, unter den Voraussetzungen beibehalten, unter denen die Erklärung oder Bewilligung erfolgte, sofern sie vom Beitritt an den Gemeinschaftsvorschriften genügen.
(2) Genügen die in Absatz 1 genannten Freizonen und Freilager nicht den Gemeinschaftsvorschriften, so dürfen die neuen Mitgliedstaaten die Freizonen und Freilager, die vor dem Beitritt zu Freizonen erklärt wurden bzw. deren Einrichtung vor dem Beitritt bewilligt wurde, längstens bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Bewilligungen müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften ausgestellte Bewilligungen ersetzt werden.
(4) Die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten genehmigen die Bestandsaufzeichnungen der Betreiber der Freizonen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt. Diese Genehmigung wird nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilt.
(5) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt ausgestellten Bewilligungen für die Überführung von Waren, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befinden, in ein Zollverfahren gemäß Artikel 173 Buchstaben c, d und e der Verordnung des Rates unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.
(6) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 5 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen diese Bewilligungen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.
- 9. Artikel 201 bis 232 der Verordnung des Rates und Artikel 868 bis 876 der Verordnung der Kommission - buchmäßige Erfassung und Nacherhebung
Die Nacherhebung erfolgt nach den Gemeinschaftsvorschriften. Ist die Zollschuld jedoch vor dem Zeitpunkt des Beitritts entstanden, so nimmt der betreffende neue Mitgliedstaat die Nacherhebung nach seinen Vorschriften und zu seinen Gunsten vor.
- 10. Artikel 235 bis 242 der Verordnung des Rates und Artikel 877 bis 912 der Verordnung der Kommission - Erstattung und Erlaß der Abgaben
Die Erstattung und der Erlaß der Abgaben werden nach den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommen. Beziehen sich jedoch die Abgaben, deren Erstattung oder Erlaß beantragt wird, auf eine vor dem Zeitpunkt des Beitritts entstandene Zollschuld, so nimmt der betreffende neue Mitgliedstaat die Erstattung und den Erlaß der Abgaben nach seinen Vorschriften und zu seinen Lasten vor.
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