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Anlage2 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ANHANG II

Liste nach Artikel 30 der Beitrittsakte I. HANDELSPOLITIK

Anlage2

  1. 1. 394 R 0517: Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 1).

    Anhang III A ist durch die Angabe der Erzeugnisse mit Ursprung in nicht in Anhang II aufgeführten Ländern zu ergänzen, für die die Überführung in den freien Verkehr am 31. Dezember 1993 in den neuen Mitgliedstaaten mengenmäßigen Beschränkungen unterlag. Infolgedessen ist die Formulierung „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 '' in Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich zu streichen.

    Schweden:

    Wo angemessen, sind die Tabellen in Anhang III B, Anhang IV und Anhang VI anzupassen, um die neuen Höchstmengen anzugeben, die den bestehenden Handelsbeziehungen Schwedens Rechnung tragen.

    Österreich, Norwegen und Finnland:

    Wo angemessen, sind die Tabellen in Anhang III B, Anhang IV und Anhang VI anzupassen, um die neuen Höchstmengen anzugeben, die dem Beitritt Österreichs, Norwegens und Finnlands Rechnung tragen.

  1. 2. 392 R 3951: Verordnung (EWG) Nr. 3951/92 des Rates vom 29. Dezember 1992 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan (ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 6), geändert durch:

II. FISCHEREI

  1. 1. 392 R 3759: Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1). Die an den Anhängen I und VI dieser Verordnung vorzunehmenden Änderungen mit dem Zweck, neue Fischarten aufzunehmen, werden während der Interimszeit auf Vorschlag der Kommission vorgenommen; dabei werden die von den Mitgliedstaaten der Union sowie den Beitrittsstaaten zu liefernden Daten berücksichtigt. Die an Artikel 5 vorzunehmende Änderung mit dem Zweck, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, ausschließliche Erzeugerorganisationen anzuerkennen, werden während der Interimszeit auf Vorschlag der Kommission vorgenommen.
  2. 2. 393 R 2210: Verordnung (EWG) Nr. 2210/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über Mitteilungen im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. Nr. L 197 vom 6. 8. 1993, S. 8). Vor dem Beitritt wird nach dem entsprechenden Verfahren eine Liste der repräsentativen Märkte und Häfen erstellt.

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