Artikel 74
Die Republik Österreich kann bis zum 31. Dezember 1996 gegenüber der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, der Republik Rumänien und der Republik Bulgarien die Einfuhrbeschränkungen beibehalten, die sie am 1. Januar 1994 für Braunkohle des Code 27 02 10 00 der Kombinierten Nomenklatur anwendete.
An den Europa-Abkommen und gegebenenfalls den Interimsabkommen, die mit diesen Ländern geschlossen worden sind, werden die erforderlichen Anpassungen gemäß Artikel 76 vorgenommen.
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