Artikel 72
Die Republik Österreich kann bis zum 1. Januar 1996 gegenüber den anderen Mitgliedstaaten die Zölle sowie die Lizenzregelungen beibehalten, die sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf Spirituosen und nicht denaturiertem Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol. der HS-Position 22 08 anwendete. Eine solche Lizenzregelung muß in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.
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