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Artikel 70 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

KAPITEL 2

FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

Artikel 70

< Artikel 70

Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann die Republik Österreich ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.

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