Artikel 56
Das Königreich Norwegen kann während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt für die in Anhang VII genannten Waren seinen für Drittländer geltenden Zolltarif beibehalten.
Während dieses Zeitraums verringert das Königreich Norwegen den Unterschied zwischen seinem Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt:
- am 1. Januar 1996 wird der Unterschied zwischen dem jeweiligen Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des GZT auf 75 vH herabgesetzt;
- am 1. Januar 1997 wird der Unterschied zwischen dem jeweiligen Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des GZT auf 40 vH herabgesetzt.
Das Königreich Norwegen wendet den Gemeinsamen Zolltarif ab 1. Januar 1998 in vollem Umfang an.
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