Artikel 50
(1) Während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Beitritt werden in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern die technischen Maßnahmen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar waren, hinsichtlich aller Fischereifahrzeuge der Union aufrechterhalten.
(2) Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt können die zuständigen norwegischen Behörden in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens nördlich von 62 Grad nördlicher Breite unterliegenden Gewässern Maßnahmen treffen, die bestimmte Arten der Fischereitätigkeit in biologisch empfindlichen Gebieten aus Gründen der Bestandserhaltung zeitweilig verbieten und die für alle betreffenden Fischereifahrzeuge gelten.
(3) Während eines Zeitraums von drei Jahren müssen von Fischereifahrzeugen der Union, die in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern tätig sind, in norwegischen Gewässern alle Fänge an Bord behalten werden.
(4) Während eines Zeitraums von drei Jahren müssen von Fischereifahrzeugen der Union, die in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern tätig sind, Fänge von Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, bezüglich derer die Fischereitätigkeit untersagt ist, in norwegischen Gewässern an Bord behalten werden.
(5) Vor Ablauf der Übergangszeiten nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 trifft der Rat nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eine Entscheidung darüber, welche technischen Maßnahmen für alle Fischereifahrzeuge der Union in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern gelten sollen, mit dem Ziel, die bestehenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder weiterzuentwickeln.
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